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Wie komme ich zu meinem Geld in Dänemark? - Forderungsbeitreibung und die Vollstreckbarkeit deutscher Titel in Dänemark
24-11-09

Sie haben Geschäftsbeziehungen nach Dänemark und Ihr dänischer Kontrahent zahlt nicht? Sie haben wirklich alles versucht - doch bisher leider ohne Erfolg?

Wir sind vertraut mit dieser Problematik und haben die geforderte Expertise um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Dieser Artikel ist eine kurze Schilderung von Theorie und Praxis der Beitreibung einer deutschen Forderung in Dänemark! Bei konkreten Anliegen können Sie sich gerne an uns wenden!


Das Europäische Mahnverfahren, das in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeit hat, ist in Dänemark nur durch eine Parallelvereinbarung und bei Einhaltung verschiedener dänischer Bedingungen gültig. Dennoch sind eine Beitreibung von ausländischen Forderungen sowie die Vollstreckung eines in Deutschland erwirkten Titels in Dänemark möglich.

Ein in Deutschland erwirkter Titel liegt vor: 

Ein deutscher Titel muss in Dänemark zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

Zuständig hierfür ist das „Fogedret“ an dem dänischen Amtsgericht, das für den Wohnort des Schuldners, bzw. den Ort an welchem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, zuständig ist.

Zur Anerkennung eines Urteils, Beschlusses, Zahlungsbefehls, Vollstreckungsbescheides oder Kostenfestsetzungsbeschlusses werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Zustellungsnachweis für den Titel.
  • Bescheinigung des titelausstellenden Gerichts über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.
  • Die Originalausfertigung des deutschen Titels.
  • Eine autorisierte Übersetzung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.

Zur Anerkennung von Prozessvergleichen oder öffentlichen Urkunden werden die Originalausfertigung des Vergleichs/der Urkunde und eine Bescheinigung des Gerichts, an dem der Prozessvergleich geschlossen wurde oder von der urkundeausstellenden Behörde über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat benötigt.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel richtet sich nach dem EUGVÜ (Titel vor dem 1. Juli 2007) und dem EUGVO (Titel ab dem 1. Juli 2007)

Die erwähnten Bescheinigungen über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat sollten von einem autorisierten Übersetzer ins Dänische übersetzt werden.  

Die Unterlagen werden mit Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung beim zuständigen Gericht eingereicht. Sobald das „Fogedret“ den Titel anerkannt und für vollstreckbar erklärt hat, wird dem Schuldner die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mitgeteilt.

Die Beitreibung von Forderungen, für die noch kein Titel in Deutschland erwirkt wurde:

Zunächst nimmt ein dänischer Anwalt die Prüfung auf Berechtigung der Forderung vor.

Informationen über den Schuldner werden eingeholt wie z.B. Bonitätsanfrage, bei Unternehmen ein Auszug aus dem dänischen Handelsregister „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“ usw.

In allen Fällen geht dann zunächst eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Es wird dem Schuldner hierbei eine Frist eingeräumt, in der er die Möglichkeit hat zu zahlen oder der Forderung zu widersprechen. Gleichzeitig werden ihm gerichtliche Schritte für den Fall der Nichtzahlung angedroht.

Wenn man den Rechtsweg umgehen will, hat man in Dänemark als zusätzliches juristisches Mittel die Möglichkeit einen Vergleich zu erwirken. Gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung wird dem Schuldner hierzu ein Vordruck „Frivilligt Forlig“ übersandt. Auf diesem Vordruck hat dieser die Möglichkeit eine Tilgungsordnung anzubieten. Der Schuldner kann hier angeben, welchen Betrag per Monat er in der Lage ist zu zahlen. Ob ein solcher Vergleich dann letztendlich zustande kommt ist jedoch auch vom Akzept des Gläubigers abhängig. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass ein Gläubiger eventuelle Monatsraten in einer Höhe, die eine Abwicklung der Schuld innerhalb von 10 Monaten ermöglicht, akzeptieren sollte.

Reagiert der Schuldner nicht auf Zahlungsaufforderung und Vergleichsangebot, ist die gerichtliche Geltendmachung notwendig.

Bei Forderungen bis DKK 50.000,00 gibt es seit dem 1. Januar 2005 die Möglichkeit des vereinfachten Mahnverfahrens („betalingspåkravsordning“). Im Wege des vereinfachten Mahnverfahrens ist es billiger und schneller eine Forderung zu titulieren und zu vollstrecken als im ordinären Klageverfahren am Zivilgericht bei Forderungen über DKK 50.000,00.

Ein „betalingspåkrav“ ist die simplifizierte Form einer Klageschrift. Angegeben werden Schuldner und Gläubiger, bzw. Repräsentant des Gläubigers, die Hauptschuld nebst Zinsen, Mahn- und Inkassogebühren und eine kurze Erklärung des Sachverhaltes. Der „betalingspåkrav“ wird direkt beim „Fogedret“ und nicht am Zivilgericht eingereicht.

Das „Fogedret“ sorgt für die ordnungsgemäße Zustellung des „betalingspåkrav“. Danach hat der Schuldner 14 Tage um Einwendungen vorzubringen. Werden Einwendungen gegen die Forderung erhoben, verweist das Fogedret die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das  Zivilgericht. Es ist in diesem Fall jedoch ebenfalls möglich, eine vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheids zu erhalten, und die Angelegenheit selbst fortzusetzen.

Gehen keine Einwendungen des Schuldners ein, wird die Zwangsvollstreckung unmittelbar, d.h. ohne erneuten Antrag, eingeleitet.  

Hat der Schuldner vor Gericht eine eidesstattliche Insolvenzerklärung abgegeben, dürfen innerhalb einer Frist von 6 Monaten keine Vollstreckungsschritte gegen ihn vorgenommen werden.

Aabenraa, d. 22.11.2009

Claudia Andersen








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